Rz. 13

  • Die Bundesagentur für Arbeit führt diesen Namen ab 1.1.2004. Sie gliedert sich in eine Zentrale, in Regionaldirektionen und auf der Ausführungsebene in Agenturen für Arbeit. Auf allen Ebenen besteht die Geschäftsführung aus drei Personen (vgl. zu diesem Komplex die §§ 367, 383, 384 und 389). Dieser Umfang wurde später im Hinblick auf die unterschiedliche Größe der Agenturen für Arbeit wieder relativiert.
  • Die Verwaltungsausschüsse in den Regionaldirektionen sind ab 2004 entfallen. Der Vorstand ist gegenüber dem Verwaltungsrat berichtspflichtig. Der Verwaltungsrat kann in der Satzung bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen. Die Satzung bleibt allerdings genehmigungspflichtig (vgl. zu diesem Komplex die §§ 371 ff.).
  • Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit stellt den Haushalt ohne Vorschläge der Verwaltungsausschüsse auf. Durch Vereinbarung mit der Bundesregierung werden Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen des Bundes möglich (vgl. zu diesem Komplex die §§ 71a ff., 77a SGB IV).
  • Die Bundesagentur wird über Zielvereinbarungen zu Wirkungszielen gesteuert. In einem Kontraktmanagement werden Weisungen der Bundesregierung bzw. des BMWA durch Vereinbarungen ersetzt (vgl. zu diesem Komplex § 1 SGB III und § 77a SGB IV). Innerhalb der Bundesagentur wird ebenfalls über Ziele geführt und gesteuert.

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