Rz. 6

Das 1. SGB III-ÄndG ist zusammen mit dem SGB III am 1.1.1998 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthielt insbesondere Regelungen zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch, datenschutzrechtliche Vorschriften, die Möglichkeit der Untersagung der Berufsberatung durch die Arbeitsverwaltung, die Übernahme privater Versicherungsbeiträge bei Leistungsbezug und eine Vielzahl von Einzelregelungen zur Korrektur oder Ergänzung der beschlossenen Regelungen zum SGB III.

 

Rz. 7

Das 2. SGB III-ÄndG zielte auf eine effizientere Ausgestaltung des arbeitsförderungsrechtlichen Instrumentariums. Die aktive Arbeitsmarktpolitik sollte stärker auf Zielgruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, ausgerichtet werden. Die Personengruppe der langzeitarbeitslosen Menschen stand noch nicht im Fokus der Politik, ein großer Teil der tatsächlich langzeitarbeitslosen Personen war nicht bei der Arbeitsverwaltung registriert. Mit dem 2. SGB III-ÄndG wurden aber auch die beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union mit umgesetzt. Ein weiteres Ziel war die Entlastung der Agenturen für Arbeit von Verwaltungsaufwand.

 

Rz. 8

Mit dem 3. SGB III-ÄndG wurde die originäre Arbeitslosenhilfe abgeschafft, die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Alg blieb noch erhalten, das doppelte System der Arbeitsförderung und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Bedürftige wurde nicht angetastet. Das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat hat zum April 2002 die Leitungsstrukturen in der Bundesagentur durch Einführung eines dreiköpfigen Vorstandes erneuert, der Innenrevision einen unmittelbaren Zugang zum Verwaltungsrat verschafft und damit den Umbau der Bundesagentur zu einem Dienstleister mit privatwirtschaftlichen Führungsstrukturen eingeleitet. Seither findet seitens der Bundesagentur für Arbeit eine wesentlich intensivere Politikberatung statt. Zugleich wurde die Arbeitsvermittlung durch private Vermittler ohne Einschränkungen zugelassen. Zur Verhinderung von Missbrauch wurde eine Untersagungsmöglichkeit in das SGB III eingefügt. Limitierte Erfolgshonorare dürfen auch vom Arbeitslosen verlangt werden, darauf sind Vermittlungsgutscheine anzurechnen.

 

Rz. 9

Eine neue Arbeitsmarktpolitik leitete das Job-AQTIV-Gesetz ein. Auch dieses Gesetz zielte auf eine Verbesserung der Wirksamkeit der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Das SGB III sollte vor allem auf eine bessere Feststellung des individuellen Bedarfs an Hilfestellung durch die Agenturen für Arbeit, auf die Optimierung des Vermittlungsprozesses und die Einsetzbarkeit arbeitsmarktpolitischer Instrumente ausgerichtet werden. Hauptzielgruppe waren Langzeitarbeitslose. Das Gesetz enthielt Schwerpunkte, auch zur Umsetzung des Prinzips "Fördern und Fordern", wie

  • Stärkung der Arbeitsvermittlung durch schnelle, passgenaue Vermittlung, zügige Stellenbesetzung und Eigeninitiative, Profiling (Bewerberprofil und Chancenprognose), Eingliederungsvereinbarung (Weg zur Wiedereingliederung und Anteil Eigenbemühungen), Vermittlung durch Dritte sowie Vermittlungsgutschein zur verstärkten vermittlerischen Unterstützung als neue Instrumente;
  • Vereinfachung und frühzeitiger Einsatz der Instrumente durch Wegfall von Wartezeiten, Vereinheitlichung von Lohnkostenzuschüssen und Übernahme von erfolgreichen Instrumenten des Jugendsofortprogramms (Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, Nachholen des Hauptschulabschlusses, Berufsvorbereitung mit Praktikum für nicht ausbildungsreife Jugendliche), Verbesserung der Infrastruktur als neues Maßnahmenfeld für Strukturanpassungsmaßnahmen, Verzicht auf Zusätzlichkeit bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Ausbau und betriebsnähere Gestaltung der Aus- und Weiterbildung durch Arbeitsentgeltzuschüsse, Jobrotation, maßnahmebezogene Eingliederungsbilanzen durch Träger, Weiterbildungskosten für Qualifizierungen älterer Arbeitnehmer ab 50 Jahre in kleinen und mittleren Unternehmen. Damit wurden wesentliche Schritte zur Zusammenführung von Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik umgesetzt.
  • Weiterentwicklung öffentlich geförderter Beschäftigung durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ohne Wartezeit, Öffnung für Berufsrückkehrer, Vermeidung von Förderketten. Ein Fünftel der Maßnahmezeit entfällt auf ein Praktikum oder auf Qualifizierungsanteile. Ausweitung von Strukturanpassungsmaßnahmen auf das gesamte Bundesgebiet und Einführung einer wiederholten Förderung von Projekten, Zuschuss für Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur an öffentlich-rechtliche Träger (BSI);
  • Verbesserung der Beschäftigung und Eingliederung Älterer durch erhöhte Eingliederungszuschüsse, zusätzliche Förderungsmöglichkeiten bei Strukturanpassungsmaßnahmen;
  • Frauenförderung wurde zur Querschnittsaufgabe (Gender Mainstreaming). Die konkreten Lebensverhältnisse der Frauen werden stärker berücksichtigt. Bei den Agenturen für Arbeit werden hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt eingeführt. Erziehungszeiten werden in die...

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