Rz. 3

Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur für Arbeit dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Das Insolvenzereignis muss noch in 2020 liegen.

 

Rz. 4

Die Erforderlichkeit der Datenübermittlung hat die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, darüber zu entscheiden und zu verantworten.

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