Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in Teilen und unter Berücksichtigung der neuen Gliederung der Eingliederungszuschüsse aus dem bis Ende 2003 gültigen § 224 übertragen. Die nach dieser Vorschrift dem ehemaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragene Verordnungsermächtigung hat der Gesetzgeber ersatzlos gestrichen, da die Inhalte der Ermächtigung in § 421f geregelt sind.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Die Bundesagentur hat von diesem Recht bisher keinen Gebrauch gemacht.

 

Rz. 3

Mit Rechtsverordnung hatte das frühere Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Eingliederungszuschussverordnung (EGZ-Verordnung) ab 1.8.1999 neu gefasst (BGBl. I 1999 S. 937). Danach war die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer für Förderungen, die bis zum 31.12.2001 erstmals begonnen hatten, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt.

 

Rz. 4

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter war das ehemalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Wirkung ab 1.10.2000 ermächtigt, auch für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen die Altersgrenze auf 50 Jahre herabzusetzen und die Dauer der Förderung für diesen Personenkreis auf bis zu 60 Monate festzulegen. Der Ermächtigung folgte das Ministerium in diesem Umfang durch die entsprechende Anpassung des § 1 EGZ-Verordnung mit Wirkung ab 1.1.2001. Für schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, blieb es danach bei der Möglichkeit der Förderung für eine Dauer von bis zu 96 Monaten.

Zu den ab 1.1.2004 gültigen Vorschriften vergleiche §§ 219 und 421f.

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