Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 geändert.
Abs. 1 verweist auf die Ruhensvorschriften beim Anspruch auf Alg.
Abs. 2 verweist auf die Vorschriften über die Verfügung beim Anspruch auf Kug.
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