2.1 Abgrenzungen

 

Rz. 2

§ 214a bezieht sich allein auf WAG, das nach der Definition der Winterausfallgeld-Vorausleistung in § 211 Abs. 3 Satz 2 im Anschluss daran (§ 214 Abs. 1 Nr. 2) bis zur 100. witterungsbedingten Ausfallstunde einschließlich zu leisten ist. Unberührt bleibt die Beitragstragung ab der 101. Ausfallstunde durch den Arbeitgeber allein ebenso wie die hälftige Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden. § 214a erfasst damit die Sozialversicherungsbeiträge für das umlagefinanzierte WAG. Ob Beitragszuschüsse durch die BA in Betracht kommen, richtet sich somit allein danach, ob die tarifvertraglich, einzelvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschriebenen Ansprüche auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung überhaupt Regelungen vorsehen, nach denen WAG vor der 101. Ausfallstunde geleistet werden kann (z.B. nach dem BRTV Bau).

 

Rz. 3

Anspruchsberechtigt sind die Arbeitgeber (des Baugewerbes), deren Betriebe und Betriebsabteilungen in die Winterbauförderung einbezogen sind. Das können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften als Inhaber von Betrieben oder Betriebsabteilungen des Baugewerbes sein. Arbeitgeber in diesem Sinne sind auch Arbeitsgemeinschaften bei größeren Bauvorhaben. Da die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für das WAG insoweit an die Voraussetzungen für das WAG selbst anknüpft, bedarf es keiner weiter gehenden Eingrenzung.

2.2 Berechnung der Beiträge

 

Rz. 4

Für die Ausfallstunden eines pflichtversicherten Arbeiters, für die WAG zu leisten ist, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich alleine tragen. Ausgangspunkt für die Beitragsberechnung ist der Differenzbetrag aus dem Brutto-Sollentgelt und dem Brutto-Istentgelt (vgl. § 214 Abs. 2). Aus 80% dieses Differenzbetrages sind die Sozialversicherungsbeiträge nach den maßgeblichen Beitragssätzen zu ermitteln (§ 249 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, §168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI und § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dabei sind der allgemeine Beitragssatz derjenigen Krankenkasse, der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung und der Beitragssatz des zuständigen Rentenversicherungsträgers maßgebend, denen der Versicherte angehört. Eine Pauschalierung findet nicht statt.

2.3 Beitragszuschuss

 

Rz. 5

Der Beitragszuschuss beträgt 100% der vom Arbeitgeber tatsächlich allein zu tragenden Beiträge.

Die Vorschrift setzt einen Antrag des Arbeitgebers voraus. Die Arbeitsverwaltung stellt Vordrucke bereit, die auf die tarifvertraglichen Regelungen abstellen. Daher dürfte es an dem Antragserfordernis nicht scheitern, weil Antragskombinationen vordruckmäßig vorgegeben werden (z.B. Mehraufwands-Wintergeld, WAG und Beitragszuschüsse für die 31.-100. Ausfallstunde für Betriebe, die den BRTV Bau anwenden).

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