Rz. 13

Die Regelung entspricht § 146 Abs. 1 zum Ruhen des Anspruchs auf Alg bei Arbeitskämpfen. Die Klarstellung dient der Transparenz der Vorschriften.

Ist der Bauarbeiter in einem fachfremden Betrieb beschäftigt, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des einschlägigen, umkämpften Tarifvertrages für das Baugewerbe zuzuordnen ist, ist der Arbeitnehmer weder an dem Arbeitskampf beteiligt, noch kann er durch Übernahme des Arbeitskampfergebnisses davon profitieren (Stellvertreter-Streik). Es ist daher gerechtfertigt, WAG zu leisten, weil nicht befürchtet werden muss, dass dadurch die Führung des Arbeitskampfes beeinträchtigt wird.

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