Rz. 2

Das WAG ist eine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegt. Für Zeiten des Bezuges von WAG hat der Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Nach Maßgabe des § 214a kommt eine Erstattung des arbeitgeberseitigen Beitragsaufwandes in Betracht. Neben den in § 214 genannten Voraussetzungen müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Rz. 3

Soweit WAG nicht aus Versicherungsbeiträgen zur Arbeitsförderung gewährt wird, sondern von den zur Winterbauförderung zugelassenen Betrieben durch die Winterbau-Umlage finanziert wird, ist der Begriff Winterausfallgeld irreführend. An ihm ist festgehalten worden, weil Art und Umfang der Leistung dem beitragsfinanzierten WAG entsprechen.

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