Rz. 2
Das Zuschuss-Wintergeld ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung, die - ebenso wie das Mehraufwands-Wintergeld - aus der Winterbau-Umlage (§ 354) finanziert wird. Ob es dem Grunde nach beansprucht werden kann, hängt neben den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 210) von den auf den Arbeitnehmer zutreffenden Regelungen über die Winterausfallgeld-Vorausleistung ab; besteht darauf Anspruch, ist Versicherungspflicht in der Beschäftigung nicht Voraussetzung. Nach dem BRTV Bau ersetzt die Vorausleistung das ausgefallene Arbeitsentgelt in voller Höhe. Daherkommt in diesem Tarifbereich das Zuschuss-Wintergeld nach Abs. 1 Buchst. a von vornherein nicht in Betracht. Dies rechtfertigt sich daraus, dass dem Arbeitnehmer anders als beim Wintergeld nach § 212 kein Mehraufwand entsteht, der ausgeglichen werden sollte. Allerdings können die Bauarbeiter bei Auflösung von Arbeitszeitguthaben für Ausfallstunden Zuschuss-Wintergeld beanspruchen, soweit die Zahlung von Winterausfallgeld-Vorausleistung dadurch überflüssig wird (Abs. 1 Buchst. b).
Rz. 3
(unbesetzt)
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