Rz. 1

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) zum 1.11.1999 neu gefasst. Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert durch Art. 3 Nr. 11 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Wie nach AFG-Recht soll das Zuschuss-Wintergeld Einkommenseinbußen mindern, die Arbeitnehmer der Bauwirtschaft während des Bezuges einer Winterausfallgeld-Vorausleistung haben (Grundsatz des Abs. 1 Buchst. a). Darüber hinaus wird Zuschuss-Wintergeld im Bauhauptgewerbe auch dann geleistet, wenn statt Zahlung von Winterausfallgeld-Vorausleistung ab der 31. witterungsbedingten Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit das Arbeitszeitguthaben desBauarbeiters aufgelöst wird (Abs. 1 Buchst. b).

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