Rz. 6

§ 212 setzt keine Versicherungspflicht des Arbeitnehmers voraus. Das ist gerechtfertigt, weil das Mehraufwands-Wintergeld nicht aus Beiträgen zur Arbeitsförderung finanziert wird. Die Leistung wird auch für die Zeit einer Teilnahme an einer Betriebsversammlung zu erbringen sein. Ebenso erhalten freigestellte Betriebsratsmitglieder in Übereinstimmung mit den Zielen des BetrVG das Mehraufwands-Wintergeld, sofern sie es ohne die Freistellung beanspruchen könnten.

 

Rz. 7

Im Übrigen ist in Zweifelsfällen ausschlaggebend, ob eine mit Arbeitsentgelt vergütete Arbeitsstunde eines gewerblichen Arbeiters vorliegt, z.B. bei Berufsschulpflicht jugendlicher Arbeiter im Gegensatz zum Berufsschulbesuch jugendlicher Auszubildender; für die Zeit der Teilnahme eines Sicherheitsbeauftragten an einem Ausbildungslehrgang zur Unfallverhütung einer Berufsgenossenschaft. Gelten Fahrzeiten als Arbeitszeit, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind auch diese Fahrzeiten Arbeitsstunden i.S.d. § 212.

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