Rz. 1

Abs. 2 mit Wirkung v. 1.1.2002 geändert durch Art. 3 Nr. 10 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983).

Das Mehraufwands-Wintergeld entspricht dem Wintergeld alter Prägung, das ausschließlich für geleistete Arbeitsstunden gezahlt wird, und das im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes v. 15.12.1995 durch das Wintergeld als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung ergänzt wurde. Die Begriffe Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld dienen der besseren Unterscheidung beider Leistungen. Das Mehraufwands-Wintergeld soll an denselben Personenkreis wie nach dem früheren Recht gezahlt werden. Daher haben auch weiterhin nur Personen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht gekündigt werden kann, Anspruch auf diese Leistung. Ausgeschlossen sind dagegen auch weiterhin z.B. Poliere, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

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