Rz. 9

Die Begriffe sind kalenderjahresübergreifend auf die jeweiligen Zeiträume der Winterperiode abgestellt worden. Ebenso können jedoch die Förderungszeit und die Schlechtwetterzeit nach Kalenderjahren getrennt in jeweils zwei Einzelzeiträume aufgeteilt werden:

 
Förderungszeit

15. Dezember -

28./29. Februar

1. Januar - 28./29. Februar

und

15. Dezember - 31. Dezember
Schlechtwetterzeit

1. November -

31. März

1. Januar - 31. März

und

1. November - 31. Dezember
 

Rz. 10

Die kalendermäßige Betrachtung der Zeiträume ist zur Winterperiode 1997/1998 (wieder) aufgegeben worden, um im Hinblick auf das WAG zu verdeutlichen, dass die Jahreszeit außerhalb der Schlechtwetterzeit, vom 1. April bis 31. Oktober, den Zeitraum darstellt, während dessen Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit - jedenfalls mindestens bis zur 30. Ausfallstunde, nach Möglichkeit bis zur 100. Ausfallstunde - angespart werden sollen. Die Aufgabe der Orientierung am Kalenderjahr erforderte eine Sonderregelung in § 214 Abs. 1, damit bei gleicher Vorleistung WAG auch an Arbeitnehmer gezahlt werden kann, wenn die Abrechnung der Winterausfallgeld-Vorausleistung in einem Zweig des Baugewerbes amKalenderjahr ausgerichtet ist (vgl. Komm. zu § 214).

 

Rz. 11

Die unterschiedlichen Förderzeiträume beziehen sich auf die einzelnen Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe (vgl. § 209):

 
Förderungszeit Mehraufwands-Wintergeld (§ 212)
Schlechtwetterzeit

Zuschuss-Wintergeld (§ 213),

Winterausfallgeld (§ 214),

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 214a)
 

Rz. 12

Die Eingrenzung der Schlechtwetterzeit wirkt sich auch unmittelbar auf die Winterausfallgeld-Vorausleistung aus, denn diese ist als besondere Anspruchsvoraussetzung des Winterausfallgeldes für Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit zu erbringen.

 

Rz. 13

Die Förderungszeit ist stets kürzer gewesen als die Schlechtwetterzeit, weil sie erst später einsetzt. Die erste Dezemberhälfte und der Monat März sind seit 1996 nicht mehr in der Förderungszeit enthalten. Die Kürzung des Zeitraumes - neben einer Begrenzung auf die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden - soll die Ausgaben für das Wintergeld nach dessen Einsatz auch als Zuschuss zu Winterausfallgeld-Vorausleistungen in der Schlechtwetterzeit konstant halten, um eine mit Mehrausgaben verbundene Erhöhung der Winterbau-Umlage (§ 354) zu vermeiden.

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