Rz. 8a

Abs. 1a ist zum 1.1.2004 eingefügt worden, um Entlastungen der Bundesagentur für Arbeit von Prüfungen der Baubetriebeeigenschaft zu erreichen. Der Gesetzgeber stellt die Vermutung auf, dass immer dann, wenn ein Betrieb irgendeine Bauleistung auf dem Baumarkt erbringt, anzunehmen ist, dass es sich bei dem Betrieb um einen Baubetrieb handelt, in dem die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist.

 

Rz. 8b

Für die gesetzliche Vermutung genügt ein Anscheinsbeweis. Das bedeutet, dass die Baubetriebeeigenschaft von den Agenturen für Arbeit schon angenommen werden kann, wenn Bauleistungen am Baumarkt ersichtlich sind. Es ist nicht erforderlich, den Umfang der Bauleistungen zu prüfen. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung obliegt es dem Betrieb, den Nachweis dafür zu erbringen, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

 

Rz. 8c

Für den Betrieb, der den Baubetrieben zuzurechnen ist, ergeben sich aus der gesetzlichen Vermutung weder Vor- noch Nachteile. Für den Betrieb, der nicht den Baubetrieben zuzurechnen ist, bedeutet die gesetzliche Vermutung, dass er in die Umlagepflicht zur Winterbau-Umlage einbezogen wird (§§ 354 ff.), ohne dass er – mangels ausreichender Bauleistungen – in entsprechendem Umfang Winterbauförderung in Anspruch nehmen kann. Denkbar sind allerdings auch Betriebe, denen die gesetzliche Vermutung zugute kommt, weil sie die Winterbauförderung in Anspruch nehmen möchten, ohne Baubetrieb i.S.d. gesetzlichen Vorschriften zu sein. Die Agenturen für Arbeit werden die Baubetriebeeigenschaft in diesen Fällen anlässlich der Inanspruchnahme der Winterbauförderung zu prüfen haben; insoweit tritt die beabsichtigte Entlastungswirkung nicht ein.

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