Rz. 5

Bauleistung ist ein zusammenfassender Begriff für alle Arbeiten, die üblicherweise durch das Baugewerbe ausgeübt werden. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen am erdverbundenen Bau zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung sowie Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Abs. 1 Satz 2). Dazu gehören auch Arbeiten zur Einrichtung der Baustelle, Arbeiten am Rohbau zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauwerkes und die Ausbauarbeiten. Dagegen gehören Arbeiten zur Herstellung von Material, das zur Verwendung beim Bauen bestimmt ist, nicht zu den Bauleistungen. Bauwerke sind alle mit dem Boden, auch durch Fundamente oder Verschraubung, verbundene Bauten. Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dasseine Arbeit den Bauleistungen i.S.d. Winterbauförderung zuzurechnen ist, bestehen bei Einbeziehung der Bauarbeiten in den Katalog der Bauarbeiten in den einschlägigen Tarifverträgen, z.B. den entsprechenden Abschnitten in § 2 BRTV Bau.

 

Rz. 6

Überwiegend werden Bauleistungen erbracht, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer (eines Mischbetriebes) Bauleistungen erbringt. Ggf. muss auf die Arbeitsstunden des Arbeitnehmers abgestellt werden, wenn dieser sowohl Bauleistungen als auch baufremde Arbeiten erbringt.

 

Rz. 7

Gewerbsmäßig werden Bauleistungen erbracht, wenn dies auf Dauer (planmäßige Wiederholung) geschieht und mit der Absicht verbunden ist, Gewinne zu erzielen. Gewerbsmäßigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Bauleistungen nur für den Eigenbedarf der Bauunternehmung erbracht werden. Ebenso muss Gewerbsmäßigkeit verneint werden, wenn die Bauleistungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Bund, Land oder Gemeinde mit eigenen Einrichtungen erbracht werden.

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