Rz. 3

Zum Betriebsbegriff vgl. Komm. zu § 210. Zum Baugewerbe gehören neben dem Bauhauptgewerbe auch das Ausbau-, Bauhilfs- und Baunebengewerbe. Als Betrieb i.S.d. Winterbauvorschriften gilt auch die Betriebsabteilung (Abs. 1 Satz 4). Eine Betriebsabteilung ist eine mit technischen Mitteln ausgestattete geschlossene Arbeitsgruppe von Arbeitnehmern, die aus sachlichen Gründen organisatorisch durch eine eigene technische Leitung vom übrigen Betrieb getrennt ist und über einen Hilfszweck hinaus einen selbständigen, spezifischen Betriebszweck verfolgt (BAG v. 22.4.1987, 4 AZR 496/86, AP 82 zu § 1 TVG-Bau). Danach kann eine Baustelle nicht als Betriebsabteilung angesehen werden, weil es regelmäßig an einer geschlossenen Arbeitsgruppe fehlt.

 

Rz. 4

Die Einbeziehung von Betriebsabteilungen in die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ermöglicht es, Arbeitnehmer in baufremden Betrieben zu fördern, wenn sie in einer selbständigen Betriebsabteilung beschäftigt sind, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (Anm. 5 ff.). Umgekehrt scheidet eine Förderung von Arbeitnehmern in einer baufremden Betriebsabteilung aus, auch wenn der Betrieb insgesamt dem Baugewerbe zuzurechnen ist.

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