Rz. 6

Betrieb i.S. der Winterbauförderung ist eine organisatorische Einheit, in der mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel durch den Betriebsinhaber und ggf. weitere Personen bei einheitlicher Leitung ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Diese Definition stimmt mit dem arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff überein.

 

Rz. 7

Ein einheitlicher Betrieb kann auch vorliegen, wenn

  • mehrere Betriebsstätten räumlich voneinander getrennt sind, aber einheitlich geleitet werden, und die Leitung die einzelnen Arbeitsbereiche und die zur Erreichung des arbeitstechnischen Hauptzwecks eingesetzten Mittel umfaßt. Nach der Rechtsprechung des BAG muß sich die Leitungsmacht auf die personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken (Beschluß des BAG vom 25.9.1986, 6 ABR 68/84 = DB 1987, 1202),
  • ein Betrieb mehrere räumlich entfernte Baustellen oder Montagestellen unterhält, soweit die einheitliche Leitung nicht wegen verschiedener Betriebsinhaber ausgeschlossen werden kann.
 

Rz. 8

Arbeitsgemeinschaften sind als eigenständige Betriebe i.S. der Winterbauförderung anzusehen.

 

Rz. 9

Zu den Anforderungen an einen Betrieb des Baugewerbes vgl. die Anm. 3 ff. zu § 211.

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