Rz. 2

§ 210 enthält die in § 209 geforderten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen. Besondere Anspruchsvoraussetzungen muß der Arbeitnehmer daneben noch für das Zuschuß-Wintergeld (§ 213) und das Winterausfallgeld (§ 214) erfüllen.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt den förderungsfähigen Personenkreis weniger einfach abgrenzbar und eröffnet Manipulationsmöglichkeiten. Der Begriff des Arbeitnehmers an Stelle des in den Winterbauvorschriften des AFG noch konkreter bezeichneten Arbeiters ist wohl in erster Linie gewählt worden, um nicht von der Systematik der im SGB III insgesamt nach Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Trägern unterschiedenen Gruppen der Leistungsberechtigten abzuweichen. Der Personenkreis der Arbeiter konnte nach früherer Rechtslage einfacher von dem der Angestellten abgegrenzt werden. Im Regelfall war die Zugehörigkeit zur Arbeiter- oder Angestelltenversicherung ausschlaggebend; der Arbeiter war im übrigen an der überwiegend körperlichen Arbeit zuerkennen. Poliere und Schachtmeister schieden schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur Angestelltenrentenversicherung aus dem förderungsfähigen Personenkreis aus. § 210 steht der Förderung dieser Angestelltengruppen z.B. schon dann nicht mehr im Wege, wenn die Tarifvertragsparteien gezielte Vereinbarungen zum Schutz vor Kündigungen aus witterungsbedingten Gründen treffen. Damit ergibt sich die schwer nachvollziehbare Rechtslage, daß bei geringerem Schutz vor Winterarbeitslosigkeit der Zugang zur Winterbauförderung verschlossen ist.

 

Rz. 4

Bei Leiharbeitnehmern ist § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu beachten. Daraus ergibt sich, daß bei zulässiger gewerbsmäßiger Überlassung eines Bauarbeiters in einen Baubetrieb der Bauarbeiter weiterhin vertragliche Ansprüche gegen den entleihenden Bauarbeitgeber hat. Auf ein Direktionsrecht des entleihenden Arbeitgebers gegenüber dem Bauarbeiter kommt es nicht an. Maßgebend sind allein die vertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zum Entleiher. Ist dieser selbst in die Winterbauförderung einbezogen, kann der entliehene Arbeiter jedenfalls Mehraufwands-Wintergeld beanspruchen, sofern er die besonderen Anspruchsvoraussetzungendafür erfüllt (§ 212). Im übrigen resultiert eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes aus einer unzulässigen gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Dies schließt eine Förderung aus Umlagemitteln aus, weil dies den umlagepflichtigen Bauarbeitgebern nicht zugemutet werden kann; im übrigen braucht Winterausfallgeld aus Beitragsmitteln nicht gezahlt zu werden, weil der entliehene Arbeitnehmer durch witterungsbedingten Arbeitsausfall - anders als nach den einschlägigen Tarifverträgen - den Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Entleiher nicht verliert.

 

Rz. 5

Für den Arbeitnehmer wenig transparent ist die allgemeine Förderungsvoraussetzung, daß er in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sein muß. Wie schon in § 209 werden in § 210 Begriffe verwendet, die erst in § 211 erläutert werden. So erläutert § 211 Abs. 1 Satz 1, was unter einem Betrieb des Baugewerbes zu verstehenist. Entscheidend für die Einbeziehung in die Winterbauförderung ist aber die Aufnahme des betroffenen Zweiges des Baugewerbes in die Baubetriebe-VO, für deren Erlaß die Ermächtigung in § 216 Abs. 2 enthalten ist.

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