Rz. 2

Die Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft sind im Vierten Kapitel bei den Leistungen an Arbeitnehmer angesiedelt. Die Regelungen gehen dem Grunde nach auf das Zweite Gesetz zur Änderung des AFG im Bereich des Baugewerbes v. 15.12.1995 zurück. Durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe sind die maßgeblichen Vorschriften des AFG für die Zeit vom 1.11.1997 bis 31.12.1997 und die entsprechenden Vorschriften des SGB III für die Zeit ab 1.1.1998 geändert worden. Das aktuelle Recht (im Wesentlichen ab 1.11.1999) beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230).

 

Rz. 3

Die Ausgestaltung der Vorschriften als Leistungen an Arbeitnehmer ist seither nicht mehr konsequent eingehalten; § 214a sieht eine Beitragserstattung an Arbeitgeber vor. Auch im Übrigen verwendet der Gesetzgeber in den Vorschriften den Begriff "Arbeitnehmer", obwohl sich das Förderungsangebot an Arbeiter des Baugewerbes richtet. Auf diesen Personenkreis stellen auch die Regelungen über die Finanzierung eines Teiles der Förderleistungen durch Umlage ab: Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann (vgl. § 355).

 

Rz. 4

Nach der (ursprünglichen) systematischen Anlage der Regelungen brauchte der Arbeitgeber i.S. der Winterbauförderung nicht definiert zu werden; allein entscheidend für die Leistungen an Arbeitnehmer waren die den Baubetrieb und den Bauarbeitnehmer charakterisierenden Merkmale.

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