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Darüberhinaus ermächtigt die Vorschrift das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erstmals, zu bestimmen, wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose nachzuweisen hat, dass er alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit nutzt, und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitslose Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Diese Ermächtigung entspricht der Anordnungsermächtigung gem. § 152 zur Regelung der Anforderungen an Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit und an die Verfügbarkeit für Empfänger vonAlg.

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