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Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird wie im AFG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann, welche weiteren (über die in § 194 Abs. 3 genannten) Einnahmen von der Berücksichtigung gem. § 194 ausgeschlossen sind, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist (z.B. welche Abzugsposten beiEinkünften Selbständiger anzuerkennen sind) sowie ob und welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.

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