2.1 Einzelheiten zu Einkommen und Vermögen

 

Rz. 2

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird wie im AFG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann, welche weiteren (über die in § 194 Abs. 3 genannten) Einnahmen von der Berücksichtigung gem. § 194 ausgeschlossen sind, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist (z.B. welche Abzugsposten beiEinkünften Selbständiger anzuerkennen sind) sowie ob und welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.

2.2 Einzelheiten zur Beschäftigungssuche

 

Rz. 3

Darüberhinaus ermächtigt die Vorschrift das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erstmals, zu bestimmen, wie und in welchen Zeitabständen der Arbeitslose nachzuweisen hat, dass er alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit nutzt, und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitslose Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Diese Ermächtigung entspricht der Anordnungsermächtigung gem. § 152 zur Regelung der Anforderungen an Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit und an die Verfügbarkeit für Empfänger vonAlg.

2.3 Fortgelten der bisherigen Arbeitslosenhilfe-Verordnung

 

Rz. 4

Die bisherige, gem. § 137 Abs. 3 und § 138 Abs. 4 AFG erlassene und nicht durch Art. 82 AFRG aufgehobene Alhi-VO gilt bis zum Erlass einer neuen Verordnung gem. Art. 81 AFRG weiter.

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