1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 3 Abs. 4 AFG.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Nach § 205 hat die Bundesanstalt die Alhi im Auftrag des Bundes zu zahlen, der seinerseits die Ausgaben der Alhi gem. § 364 Abs. 1 trägt. Satz 2 stellt ausdrücklich klar, was auch bislang schon wegen des Charakters der Auftragsverwaltung galt:

 

Rz. 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung darf im Rahmen der Fachaufsicht allgemeine (für alle Betroffenen geltende), abstrakte (unabhängig vom Einzelfall für Fallgruppen bestehende) und konkrete (für einen Einzelfall oder eine feststehende Zahl solcher Fälle) verbindliche Weisungen erteilen. Es kann die Bundesanstalt an seine Rechtsauffassung binden und hat insbesondere die Möglichkeit, den Inhalt der Verwaltungsvorschriften zu beeinflussen.

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