Rz. 11

Die Vorschrift bedingt § 141 Abs. 3 Satz 2 ab, der unter bestimmten Voraussetzungen die Privilegierung auch vor der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger mit einer Zeitgrenze von 18 Wochenstunden regelt. Zugleich räumt sie für Einkommen aus diesen Tätigkeiten durch Verweisung auf § 141 Abs. 2 für die Alhi (nur) den Bestandsschutz wie bei einer geringfügigen Beschäftigung ein. Damit sind hinsichtlich der Privilegierung von Nebeneinkommen — insbesondere im Hinblick auf die Zeitgrenze — alle beruflichen Tätigkeiten gleichgestellt, die Bevorzugung der selbständigen Tätigkeiten bzw. der Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger gegenüber den abhängigen Beschäftigungen wird — anders als beim Alg — in der Alhi nicht nachvollzogen. Überschreitet also die Nebentätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV, gilt aufgrund der Verweisung in § 198 Satz 2 Nr. 6 nur der Freibetrag des § 141 Abs.1.

 

Rz. 12

Darüber hinaus gelten § 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 für Empfänger von Alhi nicht. Der Anspruch auf Alhi ruht vom Tag des Rentenbeginns an; Differenzbeträge zwischen einer höheren Alhi und der Rente werden nicht gezahlt.

 

Rz. 13

Die Vorschrift ist wegen der Übergangsvorschrift des § 434 Abs. 2 auf vor dem 1.8.1999 entstandene Alhi-Ansprüche bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts nicht anzuwenden. Insoweit gilt die bisherige günstigere Regelung fort.

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