2.1 Aufforderung zur Rentenbeantragung

 

Rz. 2

Mit der Vorschrift wird dem Prinzip der Nachrangigkeit der Alhi, die aus Steuermitteln finanziert wird, Rechnung getragen. Alhi soll längstens gezahlt werden, bis der Leistungsempfänger eine ungekürzte Altersrente beanspruchen kann. Der Leistungsempfänger wird also nicht gezwungen, eine Rente vorzeitig mit Einbußen bei der Rentenhöhe zu beantragen. Es ist aber ohne Belang, ob die Rente niedriger als die bezogene Alhi ist. Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung der Vorschrift durch das Job-AQTIV-Gesetz ausdrücklich klargestellt. Damit wurde auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.7.2000, B 7 AK 42/99 R) reagiert, das die Arbeitsverwaltung verpflichten wollte, bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung auch die Rentenhöhe zu beachten. Bei einer Rente, die niedriger als die Alhi gewesen wäre, wäre demnach eine entsprechende Aufforderung nicht möglich gewesen.

 

Rz. 3

§ 202 ist gegenüber § 428 nachrangig. Wird die Leistung unter erleichterten Voraussetzungen gewährt, richtet sich die Verpflichtung zur Beantragung der Rente ausschließlich nach § 428.

2.1.1 Zeitpunkt des Rentenantrags

 

Rz. 4

Zur Entlastung der Rentenkassen wird seit 1997 die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI, bis 31.12.1999: § 38 SGB VI) monatlich schrittweise von den vormals geltenden 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben (§ 237 SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 1 SGB VI). Beginnend mit dem Geburtsmonat Januar 1937 erhöht sich mit jedem weiteren Monat das Eintrittsalter in die ungekürzte Rente ebenfalls um einen Monat. Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt dann ab dem Geburtsmonat Dezember 1941 und später.

 

Rz. 5

Die bislang den Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewährende Rente (Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI, bis 31.12.1999: § 39 SGB VI) wird ab dem Jahr 2000 nach demselben Modus ab dem Geburtsmonat Januar 1940 erst ab einem höheren Eintrittsalter ungekürzt gezahlt (§ 237a SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 2 SGB VI). Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt dann ab dem Geburtsmonat Dezember 1944 und später.

 

Rz. 6

Arbeitslose, die die Voraussetzungen der vorgenannten Renten nicht erfüllen, können die später einsetzende Rente für langjährig Versicherte unter den Voraussetzungen des § 236 SGB VI (bis 31.12.1999: § 36 SGB VI) beanspruchen. Der Bezug der ungekürzten Rente, der bislang ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich war, wird seit dem Jahr 2000 in gleicher Weise wie bei den anderen Rentenarten hinausgeschoben (§ 236 Abs. 1 SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 3 SGB VI).

2.1.2 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

 

Rz. 7

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird bei folgenden nach 1940 geborenen Arbeitslosen die Altersgrenze für die ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in geringerem Umfang angehoben (§ 237 Abs. 4 SGB VI):

a)

bis zum 14. Februar 1941 Geborene,

aa) die am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
bb) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 ausgesprochenen Kündigung oder einer vor diesem Termin abgeschlossenen Vereinbarung (auch Befristungsvereinbarung) beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
b)

bis zum 14. Februar 1944 Geborene,

die aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 genehmigten Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

2.1.3 Altersrente für Frauen

 

Rz. 8

Bei der Altersrente für Frauen erfasst die Vertrauensschutzregelung (§ 237a SGB VI) Arbeitslose, die

a)

bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und

aa) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
bb) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung (auch Befristungsvereinbarung), die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist oder
b) bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

2.1.4 Verfahren/Rechtswirkungen

 

Rz. 9

Der Alhi-Empfänger, bei dem eine ungekürzte Altersrente in Betracht kommt, wird kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Rentenantragstellung aufgefordert. Die Antragstellung hat er innerhalb eines Monats nachzuweisen. Nach einem Urteil des BSG vom 27.7.2000, B 7 AL 42/99 R, hat das Arbeitsamt bei der Entscheidung, ob der Alhi-Empfänger zur Rentenantragstellung aufgefordert wird, Ermessen auszuüben, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Ein solcher sei stets gegeben, wenn die zu erwartende Altersrente niedriger als die zu zahlende Arbeitslosenhilfe ist. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, der typisierend davon ausging, dass der Lebensunterhalt des Betroffenen durch die Altersrent...

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