Rz. 8

Das Bemessungsentgelt wird für die Dauer eines Jahres nach der (Weiter- oder Wieder-)Bewilligung der Alhi nicht abgesenkt, wenn der Arbeitslose seine Qualifikation erhöht oder erhalten hat, indem er innerhalb des letzten Jahres vor der erneuten Bewilligung mindestens 6 Monate

  • erfolgreich an einer vom Arbeitsamt geförderten Maßnahme zur Förderung der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung oder
  • erfolgreich an einer von einem Rehabilitationsträger geförderten Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben teilgenommen hat bzw.
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt hat. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber stehen nach dem klaren Gesetzeswortlaut einer Absenkung selbst dann nicht entgegen, wenn die Mindestdauer weit überschritten wird (z.B. 4 und 5 Monate). Dies erscheint nicht gerade sachgerecht, weil mit einer Gesamtbeschäftigungszeit von 9 Monaten bei demselben Arbeitgeber mehr an Qualifikation erhalten oder erworben werden kann als bei einer lediglich 6-monatigen Beschäftigung.

Im Unterschied zum früheren Recht, das die Anpassungsstichtage bei der Dynamisierung zu berücksichtigen hatte, beginnt der einjährige Schutz vor der Absenkung mit der erneuten Bewilligung. Die Schutzfrist läuft kalendermäßig ab. Zeiten, die bereits einen Absenkungsschutz begründet haben, können bei einer nachfolgenden erneuten Bewilligung von Alhi nicht für eine neuerliche Schutzfrist herangezogen werden.

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