2.3.1 Grundsätzliche Absenkung

 

Rz. 7

Das ungerundete Bemessungsentgelt der Alhi wird in jeweils jährlichen Abständen nach dem Entstehen des Alhi-Anspruchs um 3 Prozent abgesenkt. Damit wird wie schon in dem zum 1.1.2003 aufgehobenen § 201 dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass sich die Qualifikation mit länger andauernder Arbeitslosigkeit verringert. Während früher 3 Prozent bei der Anpassung des Bemessungsentgelts gegengerechnet wurden, kommt nunmehr die Absenkung voll zum Tragen.

Das Bemessungsentgelt darf nur bis zur Hälfte der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) abgesenkt werden. Liegt es bereits unter diesem Grenzwert, findet keine Absenkung statt. Bei einer Bemessung auf Teilzeitbasis wird eine entsprechende Quote des Grenzwertes gebildet.

2.3.2 Ausnahmen von der Absenkung

 

Rz. 8

Das Bemessungsentgelt wird für die Dauer eines Jahres nach der (Weiter- oder Wieder-)Bewilligung der Alhi nicht abgesenkt, wenn der Arbeitslose seine Qualifikation erhöht oder erhalten hat, indem er innerhalb des letzten Jahres vor der erneuten Bewilligung mindestens 6 Monate

  • erfolgreich an einer vom Arbeitsamt geförderten Maßnahme zur Förderung der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung oder
  • erfolgreich an einer von einem Rehabilitationsträger geförderten Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben teilgenommen hat bzw.
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt hat. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber stehen nach dem klaren Gesetzeswortlaut einer Absenkung selbst dann nicht entgegen, wenn die Mindestdauer weit überschritten wird (z.B. 4 und 5 Monate). Dies erscheint nicht gerade sachgerecht, weil mit einer Gesamtbeschäftigungszeit von 9 Monaten bei demselben Arbeitgeber mehr an Qualifikation erhalten oder erworben werden kann als bei einer lediglich 6-monatigen Beschäftigung.

Im Unterschied zum früheren Recht, das die Anpassungsstichtage bei der Dynamisierung zu berücksichtigen hatte, beginnt der einjährige Schutz vor der Absenkung mit der erneuten Bewilligung. Die Schutzfrist läuft kalendermäßig ab. Zeiten, die bereits einen Absenkungsschutz begründet haben, können bei einer nachfolgenden erneuten Bewilligung von Alhi nicht für eine neuerliche Schutzfrist herangezogen werden.

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