Rz. 2

Wegen des Bemessungsentgelts für die Anschluss-Alhi verweist die Vorschrift auf das dem vorherigen Bezug von Alg zuletzt zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Hierbei handelt es sich um eine eingeschränkte Rechtsgrundverweisung.

Beim Alg bemessungsrelevante Einschränkungen der Verfügbarkeit gem. § 133 Abs. 3 bleiben zunächst unberücksichtigt, sie wirken sich gem. Abs. 2 wiederum auf die Alhi aus, sofern sie fortbestehen.

Im Unterschied zum Alg werden im Bemessungszeitraum erhaltene Einmalzahlungen bei der Bemessung der Alhi nicht berücksichtigt. In der Gesetzesbegründung zum Einmalzahlungs-Neuregelungegesetz hebt der Gesetzgeber insbesondere die Unterschiede des beitragsfinanzierten Alg und der steuerfinanzierten Alhi hervor. Die niedrigere Alhi solle den Anreiz verstärken, bei lang andauernder Arbeitslosigkeit auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen. Dem diene auch die Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Alhi.

Für vor dem 1.1.2001 liegende Zeiten bedurfte es der Regelung des § 434c Abs. 4, die eine Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen erhaltener Einmalzahlungen ausschließt. Denn § 200 verwies grundsätzlich auf die Bemessungsvorschriften des Alg. Eine pauschale Einbeziehung der Einmalzahlungen in die Bemessung des Alg erfolgte (für unterschiedliche Zeiträume) rückwirkend mit der Einfügung des § 434c Abs. 1 in das SGB III durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz, so dass sie ohne den Eingriff des Gesetzgebers aufgrund der Verweisung auchrückwirkende Auswirkungen auf die Alhi hätte haben müssen.

Vorherige Bemessungsfehler im Bezug von Alg können wegen der Rechtsgrundverweisung zu Beginn des Bezuges von Alhi korrigiert werden. Denn die Berechnungsfaktoren sind nicht Bestandteile des Verfügungssatzes der Bewilligungsentscheidung und unterliegen daher nicht der Bindungswirkung eines rechtswidrigen, bestandskräftigen Bewilligungsbescheides für das Alg (BSG, 7 RAr 91/83, SozR 4100 § 112 Nr. 23). Werden Fehler bei der Bemessung der Alhi erst später bekannt, kann die Bewilligung nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden.

 

Rz. 3

Basierte das Alg jedoch auf einem wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung des Leistungsvermögens verminderten Bemessungsentgelt (§ 133 Abs. 2), ist zunächst das unverminderte (auf eine Vollzeittätigkeit hochgerechnete) Entgelt für die Alhi maßgebend. Liegen weiterhin Einschränkungen hinsichtlich der zu leistenden Arbeitszeit vor, sind diese gem. Abs. 2 zu berücksichtigen (vgl. 2.2).

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