1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 134 Abs. 3b AFG.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Alhi wird auch für Zeiten gewährt, in denen der Arbeitslose vorübergehend gemeinnützige und zusätzliche Arbeit ("Gemeinschaftsarbeit") i.S.d. § 19 Abs. 2, 3 BSHG leistet. Gemeinnützig sind Arbeiten, die ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit dienen. Sie sind zusätzlich, wenn sie sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden würden. Die Arbeiten sind vorübergehend, wenn sie auf eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten ausgelegt sind; eine Verlängerung ist möglich. Zwischen dem Träger der Gemeinschaftsarbeit und dem Arbeitslosen darfkein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Es wird kein Arbeitsentgelt - das als Einkommen anzurechnen wäre - gezahlt, sondern lediglich eine Entschädigung für durch die Tätigkeit bedingte Mehraufwendungen des Arbeitslosen gewährt.

 

Rz. 3

Die Initiative für die Gemeinschaftsarbeit muss von einem Dritten oder vom Arbeitslosen selbst ausgehen. Das Arbeitsamt prüft lediglich die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinschaftsarbeit. Es erteilt die Zustimmung nur, wenn der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann, erreichbar ist und aus der Gemeinschaftsarbeit jederzeit zur Vermittlung in Arbeit abberufen werden kann.

 

Rz. 4

Bei Nichtantritt einer Gemeinschaftsarbeit kann eine Sperrzeit nicht eintreten, weil die Arbeit nicht vom Arbeitsamt angeboten worden ist. Auch kann der Abbruch einer Gemeinschaftsarbeit mangels Beschäftigungsverhältnisses nicht zur Sperrzeit führen.

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