Rz. 2

Der Anspruch auf Alhi und der Anspruch auf Alg gelten als einheitlicher Anspruch. So brauchen vorherige Verfahrens- und Rechtshandlungen des Arbeitsamtes (z.B. eine Überleitungsanzeige, die Aufforderung zur Rentenbeantragung wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Feststellungen zur Lohnsteuerklasse), des Arbeitslosen (z.B. Widerspruch, Klage, Überprüfungsantrag) oder Dritter (z.B. Pfändungen und Überweisungen oder die Anzeige der Forderungsabtretung) nicht für den Bezug von Alhi wiederholt zu werden, es sei denn, sie waren ausdrücklich nur auf Alg beschränkt. Auch sind Sachverhalte, die während des Bezuges von Alg aufgetreten sind, weiter für die nachfolgende Alhi relevant. Dies äußert sich vorallem bei der Erlöschensvorschrift des § 196 Satz 1 Nr. 3, nach der auch Sperrzeiten während des Bezuges von Alg zusammen mit neuen Sperrzeiten den Anspruch auf Alhi erlöschen lassen können.

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