Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Einheitlichkeit des Alg-, des Anschluss-Uhg und des (Anschluss-)Alhi-Anspruchs und erklärt die Regelungen zum Alg grundsätzlich auf die Alhi anwendbar. Die frühere Bezugnahme auf das Anschluss-Unterhaltsgeld ist mit der Aufhebung des § 156 zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) entfallen.

Satz 3 der Vorschrift stellt klar, dass dem Arbeitslosen Beschäftigungen zumutbar sind, deren Arbeitsentgelt die Alhi erreicht.

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