Rz. 3

Der Anspruch auf Alhi erlischt, wenn der Arbeitslose durch Erfüllen der Anwartschaftszeit (§ 123) einen Anspruch auf Alg erworben hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Der stärkere Anspruch verdrängt den schwächeren. Der Verlust des Anspruchs auf Alhi schafft somit keine Beschwer, zumal dem Anspruch auf Alg wiederum ein Anspruch auf Anschluss-Alhi folgen kann.

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