2.1 Erhöhter Leistungssatz

 

Rz. 3

Der erhöhte Leistungssatz beträgt 57 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (des Leistungsentgelts, vgl. hierzu § 136). Gesetzestechnisch werden seine Voraussetzungen nicht, wie im AFG - Recht, in der Vorschrift zur Alhi wiederholt, sondern nur durch Verweisung auf die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz bei einem Bezug von Alg (§ 129 Nr. 1) zum Gegenstand der Regelung. Der erhöhte Leistungssatz wird also gewährt, wenn der Arbeitslose selbst ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG hat oder der Ehegatte ein Kind im Sinne des §32 Abs. 1, 4 und 5 EStG hat, beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

 

Rz. 4

Kinder im Sinne des Steuerrechts sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte, also eheliche, für ehelich erklärte, angenommene und nichteheliche Kinder sowie Pflegekinder, solange das Pflegekindschaftsverhältnis besteht. Da auf die Vorschrift des § 32 Abs. 3 EStG nicht Bezug genommen wird, gilt für die Alhi das "Tagesprinzip", d.h., der Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz entfällt taggenau mit dem Wegfall des Berücksichtigungsgrundes, z.B. bei Ende der Berufsausbildung. Wegen der Einzelheiten zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern und zum Wegfall des Kindermerkmals wird auf die Komm.zu § 129verwiesen.

2.2 Allgemeiner Leistungssatz

 

Rz. 5

Für die übrigen Empfänger von Alhi gilt der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 53 Prozent des Leistungsentgelts (§ 136).

2.3 Zahlbetrag

 

Rz. 6

Die Höhe der Alhi i.S.d. § 195 ist nicht mit dem Zahlbetrag gleichzusetzen. Wird Erwerbseinkommen gem. § 141 (i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 6) oder anderes Einkommen gem. § 194 bzw. Vermögen gem. § 193 berücksichtigt, ergibt sich ein entsprechend - ggf. auf Null - verminderter Zahlbetrag.

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