Rz. 1
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 136 Abs. 1 AFG.
Rz. 2
§ 195 bestimmt die Lohnersatzquote der Alhi. Hinsichtlich des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppen gelten die Vorschriften zum Alg (§§ 136 bzw. 137) entsprechend, § 198 Satz 2 Nr. 4.
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