Rz. 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 136 Abs. 1 AFG.

 

Rz. 2

§ 195 bestimmt die Lohnersatzquote der Alhi. Hinsichtlich des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppen gelten die Vorschriften zum Alg (§§ 136 bzw. 137) entsprechend, § 198 Satz 2 Nr. 4.

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