Rz. 27

Abs. 2 Satz 2 enthält einen abschließenden Katalog der allgemeinen Abzugsposten vom Einkommen nach Satz 1 der Vorschrift. Vom Einkommen sind danach abzusetzen

  • die auf das Einkommen entfallenden Steuern, also Lohn-, Einkommen-, Kirchen-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer,
  • Pflichtbeiträge zur Arbeitsförderung (an die Bundesanstalt zu zahlende Beiträge),
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, insbesondere zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung, zu Versorgungswerken mit Pflichtmitgliedschaft (z.B. bei Rechtsanwälten),
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (z.B. die KFZ-Haftpflichtversicherung) oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 sind für diese Beiträge pauschal 3 Prozent des (Brutto-)Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind.

    Ist dies bei mindestens einem der Partner nicht der Fall, sind die tatsächlichen Aufwendungen vom Einkommen abzusetzen. Dies beruht auf der Erwägung, dass in diesen Fällen die Beitragsbelastung deutlich höher sein wird. Bei manchen Fallkonstallationen trifft diese Annahme allerdings nicht zu.

     
    Praxis-Beispiel

    Der Partner bezieht eine Altersrente, ist also nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, so dass die tatsächlichen Aufwendungen für Versicherungen vom Einkommen abzuziehen sind. Hierdurch wird er gegenüber einem aktiven, versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ohne erkennbaren Grund begünstigt.

    Als angemessen werden beispielsweise Beiträge zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung oder -zusatzversicherung, zur freiwilligen Rentenversicherung, zur privaten Unfallversicherung, zur Privathaftpflicht-, Lebens-, Kraftfahrzeug-, Kasko-, Feuer-, Hausrat-, Diebstahl-, Rechtsschutz-, Sterbe- und Ausbildungsversicherung angesehen. Im Übrigen ist auf den individuellen Bedarf an Risikoabsicherung (z.B. Berufshaftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen und Freiberuflern) abzustellen. Dies gilt auch für Beiträge, die für Versicherungen von Angehörigen aufgebracht wurden (vgl. BSG, 7 RAr 30/88, SozR 4100 § 138 Nr. 24).

    Ähnliche Einrichtungen sind Gemeinschaftseinrichtungen, die speziell für bestimmte Zwecke und Risiken geschaffen wurden (z.B. Sterbekassen),

  • die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Es gilt grundsätzlich die Definition der Werbungskosten aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, sofern sich nicht aus dem Sinn und Zweck der Alhi etwas Anderes ergibt (vgl. BSG, 11/7 RAr 99/87, SozR 4100 § 138 Nr. 26). Zu den notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S.d. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gehören nur die im Blick auf die Einnahmen unvermeidbaren Aufwendungen, insbesondere die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Ausgaben für zum Einkommenserwerb notwendige doppelte Haushaltsführung, Beiträge an Gewerkschaften und Berufsverbände, Abschreibung für Abnutzung, Prozesskosten, die ein Arbeitsloser aufwenden muss, um Ansprüche auf Einkommen durchzusetzen, das auf die Alhi anzurechnen ist (vgl. BSG, 7 RAr 76/88, SozR 4100 § 138 Nr. 27). Gem. §3 Abs.3 AlhiV 2002 ist für Fahrtkosten pauschal ein Betrag in Höhe der steuerrechtlichen Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abzusetzen, d.h. für die ersten 10 Entfernungskilometer jeweils 0,36 EUR, für jeden weiteren Kilometer 0,40 EUR.

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