2.5.1 Besondere Abzugsbeträge beim Partnereinkommen

2.5.1.1 Freibetrag gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

 

Rz. 23

Von dem Einkommen, das gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen ist, wird ein Freibetrag in Höhe der ihm entsprechenden hypothetischen Alhi, mindestens aber ein Pauschbetrag in Höhe von 80 Prozent des Betrages, bis zu dem Einkommen steuerfrei wäre, abgezogen. Von der Absenkung des Mindestfreibetrages sind naturgemäß nur Arbeitslose mit geringerem Partnereinkommen betroffen.

 

Rz. 24

Die hypothetische Alhi wird auf der Basis aller zu berücksichtigenden Einkünfte durch fiktive Bemessung nach den allgemeinen Bemessungsgrundsätzen für die Alhi ermittelt. Bei Einkommensschwankungen wird ein Durchschnittsbetrag ermittelt, bei Sozialleistungen wird deren Bemessungsgrundlage (Bruttoarbeitsentgelt, z.B. bei Alg, Kug, Krankengeld) berücksichtigt. Kann für eine Nettoleistung ein entsprechendes Bruttoarbeitsentgelt nicht festgestellt werden, werden in Anlehnung an die Lohnersatzquote der Alhi 57 bzw. 53 v.H. der Nettoleistung als Freibetrag festgesetzt, um Ungerechtigkeiten im Vergleich zu anderen Sozialleistungen, bei denen die (höheren) Bruttoleistungen in die Ermittlung der hypothetischen Alhi eingestellt werden, zu vermeiden.

 

Rz. 25

Der wöchentliche Mindestfreibetrag ergibt sich als 80 Prozent von 1/52 des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Er beträgt im Jahre 2003 111,20 EUR.

Liegt die festgestellte hypothetische Alhi unterhalb des Pauschbetrages, ist letzterer als Freibetrag von den Einkünften abzusetzen.

2.5.1.2 Erhöhungsbetrag gem. Abs. 1 Satz 3

 

Rz. 26

Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner des Arbeitslosen oder der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft unterhaltsrechtlich schuldet. In Betracht kommen der Kindesunterhalt (§§ 1615a ff. BGB), der Scheidungsunterhalt (§§ 1569 ff. BGB), der Trennungsunterhalt (beim Partner des Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft, § 1361 Abs. 1 BGB) und der Verwandtenunterhalt.

2.5.2 Allgemeine Absetzungen, Abs. 2 Satz 2

 

Rz. 27

Abs. 2 Satz 2 enthält einen abschließenden Katalog der allgemeinen Abzugsposten vom Einkommen nach Satz 1 der Vorschrift. Vom Einkommen sind danach abzusetzen

  • die auf das Einkommen entfallenden Steuern, also Lohn-, Einkommen-, Kirchen-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer,
  • Pflichtbeiträge zur Arbeitsförderung (an die Bundesanstalt zu zahlende Beiträge),
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, insbesondere zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung, zu Versorgungswerken mit Pflichtmitgliedschaft (z.B. bei Rechtsanwälten),
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (z.B. die KFZ-Haftpflichtversicherung) oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 sind für diese Beiträge pauschal 3 Prozent des (Brutto-)Einkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind.

    Ist dies bei mindestens einem der Partner nicht der Fall, sind die tatsächlichen Aufwendungen vom Einkommen abzusetzen. Dies beruht auf der Erwägung, dass in diesen Fällen die Beitragsbelastung deutlich höher sein wird. Bei manchen Fallkonstallationen trifft diese Annahme allerdings nicht zu.

     
    Praxis-Beispiel

    Der Partner bezieht eine Altersrente, ist also nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, so dass die tatsächlichen Aufwendungen für Versicherungen vom Einkommen abzuziehen sind. Hierdurch wird er gegenüber einem aktiven, versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ohne erkennbaren Grund begünstigt.

    Als angemessen werden beispielsweise Beiträge zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung oder -zusatzversicherung, zur freiwilligen Rentenversicherung, zur privaten Unfallversicherung, zur Privathaftpflicht-, Lebens-, Kraftfahrzeug-, Kasko-, Feuer-, Hausrat-, Diebstahl-, Rechtsschutz-, Sterbe- und Ausbildungsversicherung angesehen. Im Übrigen ist auf den individuellen Bedarf an Risikoabsicherung (z.B. Berufshaftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen und Freiberuflern) abzustellen. Dies gilt auch für Beiträge, die für Versicherungen von Angehörigen aufgebracht wurden (vgl. BSG, 7 RAr 30/88, SozR 4100 § 138 Nr. 24).

    Ähnliche Einrichtungen sind Gemeinschaftseinrichtungen, die speziell für bestimmte Zwecke und Risiken geschaffen wurden (z.B. Sterbekassen),

  • die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Es gilt grundsätzlich die Definition der Werbungskosten aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, sofern sich nicht aus dem Sinn und Zweck der Alhi etwas Anderes ergibt (vgl. BSG, 11/7 RAr 99/87, SozR 4100 § 138 Nr. 26). Zu den notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S.d. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gehören nur die im Blick auf die Einnahmen unvermeidbaren Aufwendungen, insbesondere die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Ausgaben für zum Einkommenserwerb notwendige doppelte Haushaltsführung, Beiträge an Gewerkschaften und Berufsverbände, Abschreibung für Abnutzu...

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