Rz. 22

Auch andere (spezialgesetzliche) Vorschriften können regeln, dass bestimmte Einnahmen gänzlich oder in bestimmtem Umfang nicht als Einkommen i.S. des § 194 Abs. 2 gelten oder zu berücksichtigen sind.

Beispiele sind:

  • gem. § 8 BErzGG das Erziehungsgeld und die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG genannten weiteren Leistungen bis zur Höhe des Erziehungsgeldes,
  • die Arbeitnehmersparzulagen gem. § 13 Abs. 3 VermBG,
  • die Ersatzleistungen an Helfer gem. § 9 Abs. 4 ZSG,
  • die Leistungen für Contergan- Schadensfälle gem. §§ 14, 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder",
  • die Kapitalentschädigung und Unterstützungsleistungen nach §§ 1719 des 1. SED-UnrBerG,
  • die Ausgleichsleistungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (Art. 2 des 2. SED-UnrBerG).

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