Rz. 22
Auch andere (spezialgesetzliche) Vorschriften können regeln, dass bestimmte Einnahmen gänzlich oder in bestimmtem Umfang nicht als Einkommen i.S. des § 194 Abs. 2 gelten oder zu berücksichtigen sind.
Beispiele sind:
- gem. § 8 BErzGG das Erziehungsgeld und die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG genannten weiteren Leistungen bis zur Höhe des Erziehungsgeldes,
- die Arbeitnehmersparzulagen gem. § 13 Abs. 3 VermBG,
- die Ersatzleistungen an Helfer gem. § 9 Abs. 4 ZSG,
- die Leistungen für Contergan- Schadensfälle gem. §§ 14, 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder",
- die Kapitalentschädigung und Unterstützungsleistungen nach §§ 17 — 19 des 1. SED-UnrBerG,
- die Ausgleichsleistungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (Art. 2 des 2. SED-UnrBerG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen