Rz. 14

Die Ermächtigung des § 206 Nr. 2, in einer Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen — über die in Abs. 3 genannten hinaus — nicht als Einkommen gelten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit der ab 1.1.2002 geltenden AlhiV 2002 (§ 2) genutzt. Die früheren Privilegierungstatbestände für Einkommen, soweit Ausgaben für die Gesundheit bzw. für eine Ausbildung von Angehörigen gedeckt wurden (§ 11 Satz 1 Nr. 4 und 5 Alhi-VO), haben kein Pendant mehr.

2.4.2.1 Einnahmen, die kraft Verordnung nicht als Einkommen gelten

 

Rz. 15

§ 2 Nr. 1 AlhiV 2002 dient der Abgrenzung zwischen Einnahmen, die Einkommen sind, und solchen, die unmittelbar dem Vermögen zufließen. Zu den einmaligen, nicht als Einkommen, sondern unmittelbar dem Vermögen zufließenden Einnahmen, die nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, gehören z.B. Weihnachtszuwendungen, zusätzliches Urlaubsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt, wenn sie anlassbezogen (zu Weihnachten bzw. im Urlaubsmonat) gezahlt werden, Jubiläumszuwendungen und Steuerrückzahlungen.

 

Rz. 16

§ 2 Nr. 2 AlhiV 2002 nimmt die "Verletztenrente" aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rente gem. §§ 56 ff. SGB VII) bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage zu gewähren wäre, aus der Einkommensberücksichtigung aus. Der entsprechende Betrag ergibt sich aus § 31 BVG. Werden mehrere Renten für unterschiedliche Gesundheitsschäden gewährt, muss die Gesamtsumme der Freibeträge anerkannt werden, weil für jeden Gesundheitsschaden auch gesonderte Mehraufwendungen entstehen können. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bestimmt die AlhiV 2002 unmittelbar einen Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung von 10 v.H. einen Betrag von einem Drittel der Mindestgrundrente, der nicht zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 17

§ 2 Nr. 3 AlhiV 2002 stellt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die Berufsunfähigkeitsrente und die Rente für Bergleute insoweit von der Einkommensberücksichtigung frei, als die Alhi wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung gem. § 200 Abs. 2 niedriger bemessen worden ist. Der nicht zu berücksichtigende Betrag ergibt sich als Differenz zwischen dem fiktiven Leistungssatz ohne gesundheitliche Einschränkungen und dem tatsächlich ermittelten Leistungssatz. Diese Privilegierung gilt auch für Invalidenrenten sowie vergleichbare Renten (z.B. Bergmannsrente gem. § 9 Art. 2 RÜG) und Versorgungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die den Charakter einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben und daher nicht das volle Ruhen des Anspruchs bewirken, ebenso für Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten i.S.d. § 9 Abs. 1 Buchst. a und Nr. 2 Satz 1 AAÜG (§ 2 Satz 2 AlhiV 2002).

 

Rz. 18

§ 2 Nr. 4 AlhiV 2002 privilegiert Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährt werden. Hierzu gehören insbesondere Zuwendungen an besonders verdiente Personen (z.B. aus Mitteln des Bundespräsidenten) oder Künstler (z.B. aus Mitteln der deutschen Künstlerhilfe) und ihre Hinterbliebenen.

 

Rz. 19

§ 2 Nr. 5 AlhiV 2002 bestimmt, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen gelten. Es handelt sich hierbei um Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person anstelle von Pflegesachleistungen zur häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Abs. 1 SGB XI) erhält und an die Pflegeperson zahlt. Dies gilt auch für Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) sowie die Pauschalbeihilfe nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften bei häuslicher Pflege. Steuerfrei sind die Einnahmen, sofern die Pflegeperson ein Angehöriger des Gepflegten ist oder diesem gegenüber eine sittliche Verpflichtung i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erfüllt. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder (auch nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft). Die Angehörigeneigenschaft bleibt bestehen, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht oder die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist (§ 15 AO). Eine sittliche Verpflichtung erfüllt die Pflegeperson gegenüber dem Pflegebedürftigen, wenn sie sich im Einzelfall besonders verpflichtet fühlt, z.B. als Stiefkind, Partner in Lebensgemeinschaft, langjährige Haushaltshilfe oder aufgrund langjähriger enger nachbarschaftlicher Beziehungen, und nicht nur aus der allgemeinen Pflicht heraus, in Not geratenen Menschen zu helfen, handelt.

 

Rz. 20

§ 2 Nr. 6 AlhiV 2002 stellt Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz von der Einkommensberücksichtigung frei.

 

Rz. 21

§ 2 Nr. 7 AlhiV 2002 privilegiert Übergangshilfen für die Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie nach den zitierten Bestimmungen der EG von ...

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