Rz. 13

Die in Abs. 3 genannten Einnahmen bleiben bei der Bedürftigkeitsprüfung völlig unberücksichtigt. Die Vorschrift trägt Zumutbarkeits- und Billigkeitserwägungen Rechnung. Der Katalog der nicht als Einkommen geltenden Einnahmen ist insoweit abschließend und eng auszulegen:

  • Leistungen gem. Nr. 1 sind beispielsweise solche zum Ausgleich besonderer Aufwendungen wegen erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes, Pflegesachleistungen und Pflegegeld beim Pflegebedürftigen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (§§ 36, 37 SGB XI) und Leistungen für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen.
  • Zu den Leistungen gem. Nr. 2 gehört z.B. die von der Krankenkasse bezahlte Diätkost.
  • Unter Nr. 3 fallen beispielsweise vermögenswirksame Leistungen gem. § 2 Abs. 1 VermBG, Entschädigungen für Gemeinschaftsarbeiten (vgl. § 199), Wintergeld (§ 212), Winterausfallgeld (§ 214), Pflegegeld für die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 23 SGB VIII, Leistungen der Bundesanstalt zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen zur Fortbildung und Umschulung und sonstige Ausbildungsbeihilfen. Nicht privilegiert ist dagegen das Einkommen aus einem Habilitationsstipendium, weil die Einnahmen dem allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten dienen (BSG, Urteil v. 15.2.2000, B 11 AL 79/99 R).
  • Die Privilegierung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz (Nr. 4) macht die Verwaltung von einem Verwendungsnachweis abhängig; die Immobilie muss vom Zulagebegünstigten selbst genutzt werden. Das Gleiche gilt für die Mittel nach dem Wohnraumförderungsgesetz und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

    Nr. 4a stellt die staatliche Altersvorsorgezulage von einer Berücksichtigung frei, sonst würde sie entgegen ihrem eigentlichen Zweck der Entlastung des Bundes bei den Aufwendungen für Alhi dienen. Auch die Erträge aus dem nach dem EStG geförderten Altersvorsorgevermögen werden nicht auf die Alhi angerechnet.

  • Nach Nr. 5 gelten insbesondere als privilegiertes Einkommen die Leistungen nach dem BSHG, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, der Unterhaltsbeitrag nach § 79 Bundesdisziplinargesetz, wenn er unter Anrechnung der bewilligten Alhi gewährt wird, und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, soweit diese unter Anrechnung der Alhi gewährt werden (für eine Übergangszeit bleiben zugunsten der in § 242x Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFG genannten Personen gem. § 242x Abs. 7 AFG i.V.m. § 427 Abs. 7 SGB III noch private Leistungen, die unter Anrechnung der Alhi gezahlt werden, privilegiert).
  • Bei den Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG über die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht werden (Nr. 6), handelt es sich z.B. um Renten nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz, § 47 Zivildienstgesetz, § 60 Infektionsschutzgesetz, § 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten und § 59 Bundesgrenzschutzgesetz.
  • Leistungen gem. Nr. 7 sind z.B. Schmerzensgeld (§ 847 BGB), Ersatz von Sachschäden und erhöhten Aufwendungen (z.B. Umbauten in der Wohnung) infolge eines Unfalls sowie Zahlungen aus dem Fonds Humanitäre Soforthilfe an HIV-infizierte Personen zum Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen. Nicht privilegiert sind Schadensersatzleistungen, soweit sie wegen entgehenden Einkommens oder verlorener Unterhaltsansprüche gezahlt werden. Dies ist gerechtfertigt, weil die Leistung an die Stelle sonst zu berücksichtigenden Einkommens bzw. Unterhalts tritt. Wird eine Gesamtleistung gezahlt, die Verdienstausfallsentschädigung beinhaltet, wird der hierauf entfallende, nicht privilegierte Teil in entsprechender Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 ermittelt (vgl. BSG, Urteil v. 20.2.1991, 11 RAr 109/89, BSGE 68, 148).
  • Nicht als Einkommen gelten Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit (Nr. 8), z.B. aus einer privaten Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit. Dies gilt sowohl für Aufstockungsleistungen, die zusätzlich zu den Leistungen der Bundesanstalt an den Arbeitslosen gezahlt werden, als auch für Versicherungsleistungen, die unmittelbar einem Dritten zugute kommen und den Arbeitslosen wirtschaftlich entlasten (beispielsweise eine Restschuldversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit).
  • Zuwendungen, die ein Dritter zur Ergänzung der Alhi ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erbringt (Nr. 8), zählen ebenfalls nicht zum Einkommen. Hilfeleistungen durch Dritte sollen ihren Zweck (Ergänzung der Alhi) auch erfüllen können und nicht der finanziellen Entlastung des Bundes dienen. Besteht allerdings eine Verpflichtung zur Leistung, sind die Einkünfte zu berücksichtigen.
  • Gem. Nr. 9 sind neben dem Kindergeld selbst Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Familienleistungen ausländischer oder zwischenstaatlicher Träger bis zur Höhe des Kindergeldes privilegiert.
  • Mit der Regelung in Nr. 10 ist sichergestellt, dass beiden Partnern der gesetzlich zust...

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