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Hauptanwendungsfall der als Einkommen zu berücksichtigenden Ansprüche sind die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus kommen vor allem Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen des Ausfalles von Einkommen und vermögensrechtliche Ansprüche in Betracht. Zu berücksichtigen sind alle gesetzlichen oder vertraglichen, auf eine Leistung gerichteten Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Der Anspruch muss feststehen. Die Leistung muss tasächlich zufließen oder bereits realisierbar sein. Sind Ansprüche geltend gemacht, werden sie aber noch nicht erfüllt, kann ggf. Alhi in diesem Umfang im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§ 203) gezahlt werden.

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