2.3.2.1 Ansprüchen aus Immobilien

 

Rz. 7

Hauptanwendungsfall der als Einkommen zu berücksichtigenden Ansprüche sind die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus kommen vor allem Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen des Ausfalles von Einkommen und vermögensrechtliche Ansprüche in Betracht. Zu berücksichtigen sind alle gesetzlichen oder vertraglichen, auf eine Leistung gerichteten Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Der Anspruch muss feststehen. Die Leistung muss tasächlich zufließen oder bereits realisierbar sein. Sind Ansprüche geltend gemacht, werden sie aber noch nicht erfüllt, kann ggf. Alhi in diesem Umfang im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§ 203) gezahlt werden.

2.3.2.2 Einkommen aus Immobilien

 

Rz. 8

Bei Vermietung/Verpachtung einer Immobilie wird der Überschuss aus Einnahmen und den hierauf entfallenden notwendigen Ausgaben zur Erzielung als Einkommen angesetzt. Abzugsfähig sind Schuldzinsen, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, Grund- und Gebäudesteuern, öffentliche Abgaben (z.B. für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung) und Versicherungsbeiträge, soweit diese nicht auf die Mieter/Pächter umgelegt werden.

 

Rz. 9

Für ein vom Eigentümer selbst bewohntes Einfamilienhaus bzw. eine selbst genutzte Wohnung wird ein fiktives Einkommen unabhängig von der Belastung und den laufenden Aufwendungen für das Objekt nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch insoweit fragwürdig, als — bezogen auf den Arbeitslosen — beispielsweise bei nahezu schuldenfreien Objekten ohne mietähnliche Aufwendungen für Schuldendienste und Instandhaltungsrücklage eine wesentliche wirtschaftliche Entlastung vorliegt, die eigentlich auch zu einer Minderung der Bedürftigkeit führen müsste.

 

Rz. 10

Der Mietwert von Wohnraum in angemessener Größe bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn er einem Dritten aufgrund einer sittlichen Pflicht (z.B. Einliegerwohnung für die Schwiegermutter) unentgeltlich überlassen wird.

2.3.2.3 Vermögenserträge

 

Rz. 11/12

Jährliche Vermögenserträge werden in pauschalierender Weise als Einkommen gleichmäßig mit jeweils 1/52 pro Woche berücksichtigt. Ausgenommen sind nur nach § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) nicht zu berücksichtigenden Erträge.

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