2.1 Grundsatz

 

Rz. 2

Die Einkommensprüfung wird durchgeführt, sofern die Bedürftigkeit nicht bereits durch Vermögen ausgeschlossen ist. Bedürftigkeit i.S.d. § 193 besteht, soweit der Tabellensatz der Alhi den als Einkommen anzurechnenden Betrag übersteigt. Die Alhi ergibt sich also nach der Formel:

Tabellensatz der Alhi – Einkommen = Zahlbetrag.

2.2 Für die Einkommensberücksichtigung maßgebende Personen

 

Rz. 3

Das Einkommen des Arbeitslosen ist gem. Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Hierbei ist zwischen allgemeinen und Erwerbseinkünften zu unterscheiden. Allgemeine (z.B. aus Vermietung) gehen voll in die Einkommensberücksichtigung ein; Einkünfte aus (selbständiger oder unselbständiger) Erwerbstätigkeit werden nur in dem durch § 141 bestimmten Umfang in die Bedürftigkeitsprüfung eingestellt.

 

Rz. 4

Gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag des Abs. 1 Sätze 2 und 3 übersteigt.

2.3 Einkommen i.S.d. Abs. 2 Satz 1

2.3.1 Einkommensbegriff

 

Rz. 5

Einkommen sind grundsätzlich alle endgültigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also keine Darlehen. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob sie der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, steuerpflichtig sind, einmalig oder wiederholt anfallen, wie und aus welchem Rechtsgrund sie zufließen. Zum Einkommen gehören auch Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, z.B. Unterhalts- und Schadensersatzansprüche.

 

Rz. 6

Ein Verlustausgleich zwischen den Einnahmen wie im Steuerrecht findet nicht statt (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 26). Die einzelnen Einnahmen sind vielmehr mit ihrem Nettobetrag anzusetzen (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 15). Desgleichen wird ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften von zusammen veranlagten Ehegatten nicht durchgeführt; das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehegatten werden jeweils gesondert ermittelt und berücksichtigt (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 2).

2.3.2 Einzelne Einkommensarten

2.3.2.1 Ansprüchen aus Immobilien

 

Rz. 7

Hauptanwendungsfall der als Einkommen zu berücksichtigenden Ansprüche sind die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus kommen vor allem Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen des Ausfalles von Einkommen und vermögensrechtliche Ansprüche in Betracht. Zu berücksichtigen sind alle gesetzlichen oder vertraglichen, auf eine Leistung gerichteten Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Der Anspruch muss feststehen. Die Leistung muss tasächlich zufließen oder bereits realisierbar sein. Sind Ansprüche geltend gemacht, werden sie aber noch nicht erfüllt, kann ggf. Alhi in diesem Umfang im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§ 203) gezahlt werden.

2.3.2.2 Einkommen aus Immobilien

 

Rz. 8

Bei Vermietung/Verpachtung einer Immobilie wird der Überschuss aus Einnahmen und den hierauf entfallenden notwendigen Ausgaben zur Erzielung als Einkommen angesetzt. Abzugsfähig sind Schuldzinsen, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, Grund- und Gebäudesteuern, öffentliche Abgaben (z.B. für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung) und Versicherungsbeiträge, soweit diese nicht auf die Mieter/Pächter umgelegt werden.

 

Rz. 9

Für ein vom Eigentümer selbst bewohntes Einfamilienhaus bzw. eine selbst genutzte Wohnung wird ein fiktives Einkommen unabhängig von der Belastung und den laufenden Aufwendungen für das Objekt nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch insoweit fragwürdig, als — bezogen auf den Arbeitslosen — beispielsweise bei nahezu schuldenfreien Objekten ohne mietähnliche Aufwendungen für Schuldendienste und Instandhaltungsrücklage eine wesentliche wirtschaftliche Entlastung vorliegt, die eigentlich auch zu einer Minderung der Bedürftigkeit führen müsste.

 

Rz. 10

Der Mietwert von Wohnraum in angemessener Größe bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn er einem Dritten aufgrund einer sittlichen Pflicht (z.B. Einliegerwohnung für die Schwiegermutter) unentgeltlich überlassen wird.

2.3.2.3 Vermögenserträge

 

Rz. 11/12

Jährliche Vermögenserträge werden in pauschalierender Weise als Einkommen gleichmäßig mit jeweils 1/52 pro Woche berücksichtigt. Ausgenommen sind nur nach § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) nicht zu berücksichtigenden Erträge.

2.4 Nicht als Einkommen geltende Einnahmen

2.4.1 Gem. Abs. 3 privilegiertes Einkommen

 

Rz. 13

Die in Abs. 3 genannten Einnahmen bleiben bei der Bedürftigkeitsprüfung völlig unberücksichtigt. Die Vorschrift trägt Zumutbarkeits- und Billigkeitserwägungen Rechnung. Der Katalog der nicht als Einkommen geltenden Einnahmen ist insoweit abschließend und eng auszulegen:

  • Leistungen gem. Nr. 1 sind beispielsweise solche zum Ausgleich besonderer Aufwendungen wegen erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes, Pflegesachleistungen und Pflegegeld beim Pflegebedürftigen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (§§ 36, 37 SGB XI) und Leistungen für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen.
  • Zu den Leistungen gem. Nr. 2 gehört z.B. die von der Krankenkasse bezahlte Diätkost.
  • Unter Nr. 3 fallen beispielsweise vermögenswirksame Leistungen gem. § 2 Abs. 1 VermBG, Entschädigungen für Gemeinschaftsarbeiten (vgl. § 199), Wintergeld (§ 212), Winterausfallgeld (§ 214), Pflegegeld für die n...

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