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Die Vorschrift listet, wie vormals § 138 AFG, die Einkommen auf, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, sowie die Einkommensarten, die nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi gelten. Abs. 3 Nr. 4 wurde durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) zum 1.1.2002 geändert. Abs. 3 Nr. 4a wurde zum 1.1.2002 durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt. Bereits zum 1.8.2001 wurde die Vorschrift aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes redaktionell angepasst. Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde der Mindestfreibetrag vom Partnereinkommen zum 1.1.2003 auf 80 Prozent des Steuerfreibetrages (Existenzminimum) gesenkt (Abs.1 Satz 2). Dies wird damit begründet, dass das Existenzminimum auf Alleinstehende bezogen ist, während in der Partnerschaft der Pro-Kopf-Bedarf durch Einsparungen bei Miete und sonstigen Fixkosten um ca. 20 Prozent geringer ist. Gleichzeitig wurde der bisherige pauschale Abzug in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen gestrichen (Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AlhiV). Nach der Gesetzesbegründung bedarf es angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsplatz ein wichtiges Gut ist, keines weiteren finanziellen Anreizes mehr für die Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung einer Beschäftigung. Dies hatte der Gesetzgeber noch im Jahre 1997 bei der Einfügung der Vorgängervorschrift ( § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AFG) durch das AFRG anders eingeschätzt. Der Hintergrund für den Wegfall des Freibetrages dürfte daher wohl eher finanzieller Natur sein. Die Übergangsvorschrift für diese Rechtsänderungen ist § 434g Abs. 4 und 6.

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