Rz. 15

Grundsätzlich ist das Vermögen zum Zeitpunkt der (erneuten) Beantragung von Alhi zu bewerten. Wächst dem Arbeitslosen erst nach diesem Zeitpunkt Vermögen zu, ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend, d.h. Bedürftigkeit liegt ggf. ab diesem Zeitpunkt nicht vor (Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen). Ändert sich der Verkehrswert während des Bewilligungsabschnittes wesentlich, ist dies (zu Gunsten wie zu Lasten) ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen.

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