2.1 Vorfrist

 

Rz. 3

Die Vorfrist beträgt ein Jahr, gerechnet von dem Tag, an dem erstmals die sonstigen Voraussetzungen für die Alhi erfüllt sind. Sonstige Voraussetzungen sind alle Anspruchsvoraussetzungen außerhalb der Vorfrist, soweit nicht einer der Verlängerungstatbestände des Satzes 2 der Vorschrift vorliegt. Solange mindestens eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegt, kann die Vorfrist nicht laufen.

2.2 Verlängerung der Vorfrist

 

Rz. 4

Die Verlängerungstatbestände sollen dem Arbeitslosen einen Anreiz geben, Möglichkeiten zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit zu nutzen, indem der Alhi-Anspruch für eine gewisse Zeit Bestandsschutz genießt. Auch werden bestimmte Lebenssachverhalte, die sozial- und gesellschaftspolitisch wünschenswert sind, begünstigt. Darüber hinaus wird — wie bereits mit dem Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz eingeführt — eine leistungsrechtliche Brücke für Fälle gebaut, in denen Bedürftigkeit für mehr als ein Jahr nicht vorlag und der Arbeitslose nach früherem Recht endgültig von einem Alhi-Anspruch abgeschnitten war.

 

Rz. 5

Die Jahresfrist verlängert sich im Einzelnen um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tag, an dem er die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt hat,

  • nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig i.S.d. § 193 war,
  • nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende selbständige Tätigkeit ausgeübt hat; die selbständige Tätigkeit muss (ggf. zusammen mit einer weiteren Tätigkeit) zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit geführt haben, also mindestens 15 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen worden sein,
  • als Pflegeperson einen Angehörigen, der der Pflegestufe I bis III des SGB XI zuzuordnen war, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat, wenn für die Pflege Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung (§§ 12 ff. SGB XI), Hilfe zur Pflege nach dem BSHG oder gleichartige Leistungen (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 SGB XI) erbracht worden sind. Hier gilt der Angehörigenbegriff des § 16 Abs. 5 SGB X. Die Verlängerung der Vorfrist wird durch die Pflege eines eigenen Angehörigen, eines Angehörigen des Ehegatten, des Partners in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft bewirkt. Auch der Angehörigenbegriff ist weiter als derjenige in § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; dies hängt — wie beim erweiterten Kindbegriff — mit der Einstehensgemeinschaft zusammen,
  • Uhg nach §§ 153 ff. bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen (vgl. § 157 Abs. 1 Nr. 4) nicht bezogen hat,
  • von einem Rehabilitationsträger Übg wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 160 i.V.m. Kapitel 6 SGB IX) bezogen hat.
 

Rz. 6

Die Vorfrist kann durch diese Verlängerungstatbestände nur um höchstens 2 Jahre verlängert werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitslose hat den Alg-Anspruch ausgeschöpft. Anschließend hat er für 12 Monate eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Nachdem er diese wieder aufgegeben hat, hat er wegen noch vorhandenen, zumutbar verwertbaren Vermögens noch für 15 Wochen keinen Anspruch auf Alhi. Stellt er nun einen Antrag auf Anschluss-Alhi, ist diese zu bewilligen, weil innerhalb der verlängerten Vorfrist für mindestens einen Tag Alg bezogen wurde.

In den Sonderfällen des § 85 Abs. 2 Satz 3 (Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit, die nicht verkürzt werden darf) verlängert sich die Vorfrist längstens um drei Jahre.

2.3 Rechtsänderungen ab 2005

 

Rz. 7

Ab 2005 ist das Unterhaltsgeld mit dem Alg zu einer einheitlichen Versicherungsleistung verschmolzen. Aufgrund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die bisherigen Regelungen zur Arbeitslosenhilfe im SGB III zum 1.1.2005 aufgehoben.

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