Rechtsgrundlage

Ab 1.1.2005 tritt der 7. Unterabschnitt außer Kraft

7. Unterabschnitt: Arbeitslosenhilfe

1. Titel: Voraussetzungen

SGB III § 190 Anspruch

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), Abs. 3 Satz 1 zum 1.1.2004 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert. Der gesamte Siebte Unterabschnitt: Arbeitslosenhilfe (§§ 190 bis 206) ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1.1.2005 außer Kraft gesetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Alg.

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 3

Anspruch auf Alhi hat, wer

  • arbeitslos ist (vgl. Anm. zu §§ 118 bis 121)
  • sich arbeitslos gemeldet hat (§ 122), die Antragstellung ist keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung,
  • mangels erfüllter Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf Alg hat (§ 123) und dieser Anspruch nicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist,
  • bedürftig ist (§§ 193, 194).
 

Rz. 4

Beim Übergang von Alg auf Alhi ist eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht erforderlich.

 

Rz. 5

Ein Anspruch auf Alg geht immer der Alhi vor, gleich ob Alg geringer ist als die Alhi wäre (§ 46 Abs. 2 SGB I).

2.2 Altersgrenze

 

Rz. 6

Die Altersgrenze entspricht der des Alg (vgl. Anm. zu § 117 Abs. 2). Sie hat wegen § 202 – Pflicht zur Antragstellung auf Rente – nur geringe Bedeutung.

2.3 Bewilligungsabschnitt

 

Rz. 7

Die Begrenzung der Alhi auf Bewilligungsabschnitte dient der regelmäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit. Die Alhi entfällt ab 2005, sie wird durch die Grundsicherung nach dem SGB II ersetzt (Arbeitslosengeld II). Abs. 3 Satz 1 stellt sicher, dass die Alhi nicht in das Jahr 2005 hinein bewilligt wird. Leistungsbewilligungen sind daher zu befristen. Vor einer erneuten Bewilligung in 2004 (bis längstens 31.12.2004) sind wie bisher die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen.

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