Rz. 9

Die Vorschrift bestimmt die Entgeltersatzquote des Alg. Es handelt sich um eine Nettoentgeltersatzquote, weil sie sich auf ein – allerdings pauschaliertes – Nettoentgelt im Bemessungszeitraum bezieht, das nach Maßgabe des § 153 ermittelt wird. Dieses Nettoentgelt bezeichnet die Regelung als Leistungsentgelt.

 

Rz. 10

Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinem und erhöhtem Alg. Der allgemeine Leistungssatz entspricht 60 %, der erhöhte Leistungssatz 67 % des Leistungsentgelts. Das Alg (Leistungssatz) wird im Grundsatz für den Tag berechnet und festgestellt. Aus dieser der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Arbeit entnommenen Charakterisierung der Entgeltersatzquoten wird deutlich, dass der Gesetzgeber 60 % des entgehenden Nettoentgelts als ausreichend ansieht, um den bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen für die durch die Anspruchsdauer bestimmte vorübergehende Zeit in angemessenem Umfang zu erhalten. Dabei stellt die Anspruchsdauer bei singulärer Betrachtung der Arbeitslosenversicherung den längsten Zeitraum dar, der von dem Arbeitslosen mit dem Alg zu überbrücken ist. Das erhöhte Alg ist lediglich um einen kindbezogenen Zuschlag angereichert worden. Seit der Umwandlung des Familienlastenausgleichs in einen Familienleistungsausgleich ab 1996 mit einem deutlich erhöhten, in das Steuerrecht zurückgeführten Kindergeld ist die Angleichung der Entgeltersatzquoten immer wieder in Erwägung gezogen, aber letztlich auch im SGB III und den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nicht umgesetzt worden. Daran hat sich auch im Zusammenhang mit den Kindergelderhöhungen zum 1.1.2009 und 1.1.2010 nichts geändert. Schließlich wurde auch durch die Reformen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und damit verbundenen Verschiebungen der gesamten leistungsrechtlichen Vorschriften das System unangetastet gelassen.

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