Rz. 36

Die Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters bestätigt den Charakter der Maßnahme als förderungsfähige berufliche Weiterbildung. Das ändert nichts daran, dass sowohl der Träger als auch die Maßnahme selbst nach dem Fünften Kapitel zugelassen sein müssen. Das Bestehen von Prüfungen kann durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen nachgewiesen werden, die Prämienzahlung richtet sich nach § 87a.

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