Rz. 34a

Nach Abs. 3 Nr. 3 ist Bestandteil der betrieblichen Voraussetzungen, dass die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lässt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der vom ehemaligen Arbeitgeber beauftragte Transferanbieter oder die im Betrieb geschaffene Einheit die organisatorische und finanzielle Gewähr für eine erfolgreiche Eingliede­rungsarbeit bietet. Voraussetzung für eine erfolgreiche Eingliederungstätigkeit ist nach der Gesetzesbegründung vor allem eine der Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer entsprechende angemessene Infrastruktur des Trägers zur Umsetzung des Eingliederungskonzepts (BR-Drucks. 225/10, Begründung zu Art. 1 Nr. 11, S. 16). Hierzu zählen z. B.

  • die Gewährleistung eines Betreuungsschlüssels von mindestens 1:50,
  • der Einsatz von qualifizierten Beratern oder
  • die Anwendung von Anreizsystemen zur frühzeitigen Arbeitsaufnahme.
 

Rz. 34b

Durch die Regelung zur Mittelausstattung soll gewährleistet werden, dass der beauftragte Transferanbieter die Fähigkeit hat, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und insbesondere die übernommenen Eingliederungsaufgaben zu erfüllen (BR-Drs. 225/10, Begründung zu Art. 1 Nr. 11, S. 16).

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