Rz. 50

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der besonderen Schutzpflicht des Staates unterliegen. Damit sei sichergestellt, dass bei Personalanpassungsmaßnahmen sinnvolle Transfermaßnahmen auch ohne finanzielle Anreize der Arbeitslosenversicherung durchgeführt werden (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 61). Von der Förderung ausgeschlossen sind daher nach Abs. 3 Satz 3 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden (krit. zu diesem Ausschluss Bieback, in: BeckOK SGB III, § 110 Rz. 3; Klein, a. a. O., Rz. 62). Die Ausnahme betrifft z. B. Arbeitnehmer von Verkehrsgesellschaften in öffentlicher Hand oder Sparkassen. Ausgeschlossen ist die Förderung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, z. B. der Bundesagentur für Arbeit, der Rentenversicherungsträger, der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger.

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